Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängige und frei praktizierende Rechtsanwältin bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwältin arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwältin beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität einer Fachanwältin für Verkehrsrecht!

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Petra Schwarz-Gröning

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
ADAC Vertragsanwältin

RAin Petra Schwarz-Gröning ist tätig in der Kanzlei

Buss & Schwarz-Gröning

Hauensteinstr. 16
79713 Bad Säckingen

Telefon +49 (0) 7761 1051
Telefax +49 (0) 7761 4926

Tätigkeitsbereiche

Bußgeld- und Strafsachen, Unfallregulierung, Kaufrecht, Führerscheinangelegenheiten, Vertretung in allen Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten einschließlich aller Folgesachen, Beratung Eheverträge und Vermögensauseinandersetzung

Zur Person

  • seit 1991 Rechtsanwältin in Bad Säckingen
  • seit 1997 Vertragsanwältin des ADAC
  • seit 2000 Fachanwältin für Familienrecht
  • seit 2007 Fachanwältin für Verkehrsrecht

Aktuelles

4.3.2024 – OLG Frankfurt am Main: Hälftige Schadenteilung bei Kollision zwischen Einsatzfahrzeug und bei grün einfahrendem Querverkehr

OLG Frankfurt am Main vom 20.11.2023, Az. 17 U 121/23

Ein Rettungswagen näherte sich mit Blaulicht und Martinshorn einer Kreuzung. Die Ampel zeigte für seine Fahrspur rot. Dennoch fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich ein.

Dort näherte sich ein weiterer Autofahrender, der die Situation falsch einschätzte und bei grün in die Kreuzung einfuhr. Es kam zur Kollision im Kreuzungsbereich.

Der Rettungswagenfahrer forderte Schadenersatz. Er habe die Sondersignale geschaltet und daher seine Sonderrechte wahrgenommen. Der andere Beteiligte sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, unverzüglich Platz zu machen für das Einsatzfahrzeug.

Die Versicherung ging von einem Mitverschulden aus, die Sache ging vor Gericht.

Das OLG Frankfurt am Main gab der Versicherung Recht.

Zwar sei es unstreitig richtig, dass Fahrzeuge mit Sondersignalen Vorrang haben und andere Verkehrsteilnehmer den Fahrweg räumen müssen. Wenn es sich jedoch um eine Kreuzungssituation handelt und das Einsatzfahrzeug Rot hat, müsse der Fahrer damit rechnen, dass Querverkehr bei Grün einfahre, weil die Situation falsch eingeschätzt oder die Signale nicht wahrgenommen wurden. So sei es hier gewesen.

Ein Rettungsdienstfahrer dürfe eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Ein umsichtiger Fahrer habe hier von einer unklaren Verkehrslage ausgehen und seine Fahrweise anpassen müssen.

Daher sei eine Schadenteilung gerechtfertigt.

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