20% Mithaftung zu Lasten des Vorfahrtsberechtigten bei Kollision im Reissverschlusssystem

AG DORTMUND vom 23.02.2010, Aktenzeichen: 423 C 12873/09

Kommt es innerhalb eines dem Reissverschlusssystem entsprechenden Fahrspurwechsels zu einer Kollision, haftet derjenige überwiegend, der in die durchgehende Fahrbahn einscheren will. Kann der andere Beteiligte aufgrund der Gesamtumstände erkennen, dass ein Einscheren möglicherweise bevorsteht, trifft in eine Mithaftung von 20%, wenn es dennoch zur Kollision kommt. (Aus den Gründen: ...Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Beklagte vorgetragen, dass er durchaus erblickt hat, dass im Verkehrsfluss einige Fahrzeugführer von der linken auf die rechte Fahrbahn gewechselt haben. Aufgrund der Verkehrssituation und der gut erkennbaren Spurmarkierung auf der linken Fahrbahn hätte er daher damit rechnen müssen, dass auch der Kläger auf die rechte Fahrspur wechseln will. Der gedachte Idealfahrer hätte einkalkuliert, dass der Kl. evtl. davon ausgeht, dass aufgrund des Reissverschlusssystems ein vermeintliches Recht zum Wechseln auch in eine enge Lücke bestand...).

Fundstelle:

ADAJUR-CDROM, DokNr: 8210
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